Änderungen von F-2 zu F-2NEU
Ursprüngliche Version: | F-2 |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 07.06.2019, 11:21 |
Neue Version: | F-2NEU |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 03.07.2019, 16:00 |
Titel
Änderung der Erstattungsordnung
Zu:
Änderung der Erstattungsordnung: Begrenzung Hotelkosten
Antragstext
Von Zeile 1 bis 5:
Buchstabe E, Nr.[Leerzeichen]3 der Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt istwird wie folgt zu ändern:geändert.
1. Die Überschrift wird geändert. „Übernachtungskosten“ statt „Übernachtungsaufwendungen“.
2. Es wird ein neuer Absatz 1 und ein neuer Absatz 2 vorangestellt. Die weiteren Absätze rücken nach hinten.
3. Übernachtungskosten
3. Satz 1 des alten Absatz 1 („Übernachtungskosten werden nach Beleg erstattet“) wird wegen Doppelung gestrichen
Buchstabe E Nr. 3 lautet dann:
3. Übernachtungskosten
[neu][Leerzeichen][Absatz 1]
Erstattungsfähige Übernachtungskosten (ohne Frühstück) werden bis zu einem Betrag von höchsten 100,00 Euro für Großstädte, wie Berlin, Hamburg, München (mit über 1
Von Zeile 8 bis 9 einfügen:
[Absatz 2]
In begründeten Ausnahmefällen, die im Vorfeld zu beantragen sind, kann davon abgewichen werden.
[Absatz 3]
Ohne Beleg können Übernachtungsaufwendungen mit maximal 20,- € pauschal erstattet werden. Das Frühstück kann bis maximal 15 Euro geltend gemacht werden.
[Absatz 4]
Ist das Frühstück pauschal im Übernachtungspreis enthalten, wird die Hotelrechnung um 4,80 Euro gekürzt. Für ein Mittag- bzw. Abendessen wird ein Betrag in Höhe von je 9,60 Euro abgezogen.
[Absatz 5]
Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung pauschal oder nach Beleg.